Corpus der römischen Rechtsquellen zur Sklaverei (CRRS)

Teil VI: Stellung des Sklaven im Sakralrecht

Bearbeitet von Leonhard Schumacher

2006. XXIII, 124 Seiten. ISBN: 978-3-515-08977-7

Prinzipiell stand der Sklave als Eigentum außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung, blieb Objekt rechtlicher Normierungen im Interesse der Sklavenhalter. Im Grunde gilt dies auch für das Sakralrecht, das die Beziehungen zu den Göttern regelte. Allerdings war auch der Sklave zu Handlungen fähig, die das Verhältnis zu den Göttern betrafen und deren Wirken positiv oder negativ beeinflussen konnten. Insofern war er in den sakralrechtlichen Kontext eingebunden. Direkte Hinweise römischer Juristen betreffen Gelübde, Wahrsagerei, Funktionen in Kultvereinen, die Eidesleistung, Schutzgarantien sakraler Orte (Tempel / Kirchen) und das Grabrecht. Diese Bereiche fielen in die Kompetenz der Götter, die sich auch den Sklaven offenbaren oder Eingriffe Dritter bestrafen konnten. Unabhängig davon blieb aber die Dominanz der Herrenrechte weitgehend gewahrt. In der Spätantike wurden seit Konstantin zunächst Verbote des Erwerbs, schließlich durch Justinian auch des Besitzes christlicher Sklaven durch Juden und Häretiker eingeschärft. Zum besseren Verständnis der relativ spröden rechtlichen Normierungen wurden zu deren Interpretation auch literarische und epigraphische Zeugnisse einbezogen, letztere in Auswahl auch im Kataloganhang übersetzt.

 

 

 

Stand: 28. Juni 2013