Corpus der römischen Rechtsquellen zur Sklaverei (CRRS)

Teil X: Juristisch speziell definierte Sklavengruppen. 6: servus fugitivus

Bearbeitet von Georg Klingenberg

2005. XVI, 233 Seiten. ISBN 3-515-08745-1

Das rechtliche Instrumentarium im Zusammenhang mit der Sklavenflucht ist vor allem am Ziel der Rückholung und Rückstellung orientiert. Neben die private Verfolgung durch den dominus trat der Aufbau einer staatlichen Rückholorganisation. Gegen Personen, die flüchtigen Sklaven Unterschlupf boten (oft zum eigenen Vorteil, um deren Arbeitskraft zu nutzen), wurden delikts- und strafrechtliche Sanktionen entwickelt.

Die Juristen mussten die Frage des Besitzes am servus fugitivus klären; ebenso die Frage, wie von entlaufenen Sklaven vorgenommene Handlungen und Rechtsgeschäfte (z.B. Kauf und Verkauf von Sachen) zu beurteilen sind; andere Texte befassen sich damit, ob und in welchem Ausmaß im Rahmen von verschiedenen Rechtsverhältnissen für das Entlaufen eines Sklaven zu haften ist.

Auch nach Rückkehr oder Rückstellung behält der einmal entlaufene Sklave die rechtliche Qualifikation servus fugitivus. Bei Verkäufen von Sklaven muss die Fluchtneigung (zusammen mit anderen bestehenden Mängeln wie z.B. Krankheiten) kundgemacht werden, ansonsten ist der Käufer zur Wandlung (Rückabwicklung des Kaufes) oder Preisminderung berechtigt.

 

 

 

Stand: 28. Juni 2013